AGB
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftbedingungen
Die Angebote und Leistungen der Quas Transformation GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Quas Transformation GmbH und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Quas Transformation GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftrag ist verbindlich erteilt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
3. Nachträgliche Änderungswünsche
Alle gewünschten Änderungen im Arbeitsablauf, gleichgültig aus welchem Grund, teilt der Vertragspartner der Quas Transformation GmbH unverzüglich mit. Werden zusätzliche, in der Auftragsbestätigung nicht enthaltene Arbeiten, Änderungen oder Ergänzungen verlangt, so werden die normalen Stundensätze der Quas Transformation GmbH für die zusätzlichen Arbeiten, die hierdurch erforderlich werden, berechnet. Bei Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners können sich u.U. Terminverschiebungen ergeben. Insoweit werden neue Termine zwischen der Quas Transformation GmbH und dem Vertragspartner vereinbart. Die ursprünglich vereinbarten Termine sind für die Quas Transformation GmbH in diesem Fall nicht mehr bindend.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Quas Transformation GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Quas Transformation GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Quas Transformation GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Quas Transformation GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Bei Trainings- oder Beratungsprojekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, rechnet die Quas Transformation GmbH in einem 14-tägigen oder monatlichen Rhythmus ab. Dieser Abrechnungsrhythmus wird im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart.
Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Quas Transformation GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Quas Transformation GmbH ist zulässig.
Wenn der Quas Transformation GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, er mit fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Quas Transformation GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist die Quas Transformation GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Die Quas Transformation GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Terminverbindlichkeiten
Trainings- und Beratungstermine sind gemeinsam mit einer dem Projekt und der Durchführbarkeit angemessenen Vorlaufzeit zu vereinbaren. Sämtliche
vereinbarten Termine werden schriftlich per Post, Fax oder E-Mail bestätigt. Stornierungen und Verschiebungen von vereinbarten Trainings- und Beratungsterminen sind bis zu 42 Tagen vor dem vereinbarten Trainings- und Beratungstermin möglich, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten für den Vertragspartner entstehen. Bei kurzfristigeren Terminstornierungen bis zu 21 Tagen vor dem bestätigen Trainings- und Beratungstermin behält sich die Quas Transformation GmbH vor, 50 % des ausgefallenen Tagessatzes (ohne Nebenkosten) als Ausfallgeld dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Nach Ablauf der o.g. Fristen hat der Vertragspartner bei Stornierungen, Terminverschiebungen oder Terminänderungen die vollen Tagessätze zu vergüten. Entstehen durch Terminänderungen oder Terminverschiebungen des Vertragspartners Stornierungskosten bei Dritten (z.B. Hotelkosten, Raummiete, sonstige Anmietungen u.ä), trägt diese der Vertragspartner in vollem Umfang.
6. Rechte an Arbeitsergebnissen
Urheber-, Geschmacksmuster- oder sonstige Rechte an den von der Quas Transformation GmbH entwickelten Konzepten, Texten, Entwürfen, Gesprächsleitfäden u.ä. verbleiben bei der Quas Transformation GmbH. Der Vertragspartner ist nicht befugt, diese ohne schriftliche Genehmigung der Quas Transformation GmbH an Dritte weiterzugeben oder über den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Einsatz hinaus zu verwenden.
7. Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Daten, Informationen und Schriftstücke, die ihnen bei Vertragserfüllung bekannt werden, es sei denn, sie sind ohnehin allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt. Im Zweifel sind Tatsachen als vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen noch einem Dritten zugänglich zu machen oder solche Informationen zu einem Zwecke zu verwenden, der nicht der vertragsgemäßen Durchführung des Auftrages dient. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen.
Die Quas Transformation GmbH verpflichtet sich, im Rahmen seiner Trainings- und Beratungsleistungen zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Quas Transformation GmbH darf, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird, die Namen der Unternehmen, für die es Trainings- und Beratungsleistungen durchführt, für Referenzzwecke benennen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Quas Transformation GmbH entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Vertragspartner haftet für alle seine Angaben wie Beschreibungen, Tatsachenbehauptungen und Erfahrungswerte. Die Quas Transformation GmbH ist nicht für die erfolgreiche Umsetzung der Trainingsinhalte verantwortlich.
Beendet der Vertragspartner die Trainings- und Beratungszusammenarbeit vorzeitig aus Gründen, die die Quas Transformation GmbH nicht zu vertreten hat, verpflichtet er sich, den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen, maximal bis zur Höhe des Gesamtauftragswertes.
Sofern der Quas Transformation GmbH eine Leistung schuldhaft unmöglich wird, er sich im Verzug befindet oder die vertragsgegenständlichen Leistungen schlecht erfüllt, kann der Vertragspartner Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, allerdings nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag.
Soweit die Haftung der Quas Transformation GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Quas Transformation GmbH.
9. Subunternehmer
Die Quas Transformation GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, die Leistung in Person zu erbringen. Sollte die Beauftragung eines Dritten (Subunternehmer) notwendig werden, ist die Genehmigung des Vertragspartners einzuholen. Die Quas Transformation GmbH wird dem Vertragspartner den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen. Der Vertragspartner ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen zur Versagung der Genehmigung berechtigt.
Die Quas Transformation GmbH haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Gleichgültig ist dabei, ob die Quas Transformation GmbH zur Kontrolle und Überwachung des Subunternehmers in der Lage ist.
10. Höhere Gewalt
Können durch Einwirkungen höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit. Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklungen der Vertragsverhältnisse entstehen, Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart.
12. Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Quas Transformation GmbH.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist notfalls durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel weitestgehend entspricht.